Grundpflege
Behandlungspflege
Hauswirtschaft
Pflegeleitbild
Nach Sozialrecht wird die Grundpflege im SGB V und XI beschrieben. Sie kann ambulant und stationär erfolgen. Die Höhe der Inanspruchnahme von Pflegehilfe und der Umfang dieser werden aufgrund der Beeinträchtigung des Pflegebedürftigen bzw. anhand des Grades der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen festgelegt.

Die Grundpflege beinhaltet alle gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, von voraussichtlich mindestens sechs Monaten. Hierzu zählen die Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerungspflege), das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung sowie die Mobilitätsunterstützung.

Sollten Sie nicht mehr in der Lage sein diese Tätigkeiten selbständig durchzuführen oder dieses nur erschwert können, haben Sie vielleicht Anspruch auf Pflegeleistungen und der Gewährung von Pflegehilfe. Diesbezüglich können Sie sich mit uns in Verbindung setzen, um den Schweregrad Ihrer körperlichen Beeinträchtigung dokumentieren zu lassen. Gegebenenfalls beantragen wir sodann eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und beraten Sie oder Ihre Angehörigen bei der Antragstellung und dem weiteren Prozedere.

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